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Der besondere Tipp: Vermietung eines Blockheizkraftwerks bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht – Keine steuerbaren Einkünfte

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Das BHKW war nicht funktionsfähig. Dem Käufer war bekannt und bewusst, dass der Voreigentümer deswegen Schadensersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wurden miterworben (2002). Im Jahr 2009 kam ein von der Mieterin des BHKW beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. Daraufhin machte der Vermieter einen Verlust aus der Vermietung des BHKWs geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung, das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 13 K 3082/17 E,F) die Klage ab. Die Vermietungsverluste seien mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil nicht nachgewiesen. Es sei bereits aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge nicht erkennbar, dass der Kläger über die Nutzungsdauer einen Totalüberschuss habe erzielen können. Etwaige Schadensersatzzahlungen könnten in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt gewesen seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Wann stellt der Fiskus die Absicht des Steuerpflichtigen in Frage, Einkünfte zu erzielen? Bei Verlustgeschäften und ihrer steuerlichen Berücksichtigung eine regelmäßige Frage. Lassen Sie sich vorausschauend von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle beraten.

News vom 21.07.2020