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Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage - Zufahrt kann bewegliches Wirtschaftsgut sein

Umweltschutz, Klimakatastrophe und Energiewende sind in aller Munde; sie sind Dauerthema in den täglichen Nachrichten und politischen Debatten – hierzulande wie auch weltweit. Physikalische Notwendigkeiten, technische Anforderungen, der einklagbare Naturschutz oder geforderte Abstandsregelungen und gefährdete Landschaften – viele Aspekte sorgen für Kontroversen und halten das Umweltthema aktuell. In den Fokus gerät daneben immer mehr auch die Steuerpolitik. Die Rechtsprechung gewinnt an Bedeutung. Letzteres zeigt ein Richterspruch aus München.

angelegt. Sämtliche Kosten wurden als Anschaffungs- und Herstellungskosten eines einheitlichen Wirtschaftsguts behandelt und die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) auf eine Nutzungsdauer von 16 Jahren sowie Sonderabschreibungen vorgenommen. Aufgrund einer Außenprüfung aber sollten die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf drei Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, nämlich auf die Windenergieanlage, die Zuwegung und die Verkabelung. Die Zuwegung als unbewegliches Wirtschaftsgut sollte lediglich linear über 16 Jahre abzuschreiben sein. Die Firma klagte.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) werteten die Revision (Az.: IV R 3/17) als begründet, verwiesen den Fall aber zur Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurück. Der Senat hielt es für möglich, dass der Betreiber von den Wahlrechten zur Inanspruchnahme degressiver AfA und von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG für die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wegs zur Windenergieanlage Gebrauch machen kann. Denn der Weg kann durchaus ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein. Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden mit dem Grund und Boden verbundene Anlagen dann den Wirtschaftsgütern des beweglichen Vermögens zugeordnet, wenn sie Betriebsvorrichtungen i. S. des Bewertungsgesetzes (BewG) sind. Das sind z. B. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, mithin also Gegenstände, durch die das Gewerbe betrieben wird. Befestigungen jedoch, die lediglich der Befahrung des Grundstücks und dem darauf stattfindenden allgemeinen Verkehr dienen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine besonders enge Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb besteht aber dann, wenn kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück stattfindet und die Befestigung allein dazu dient, eine betriebliche Anlage zu errichten, zu warten oder zu reparieren.

Diese Kriterien waren aus den bisher getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts noch nicht zu entnehmen. Schließlich könnten – so der BFH – veränderte technische Gegebenheiten zur Folge haben, dass ein anderer Standort auf dem Gelände gewählt werden müsste. Diese können sich während der Nutzungsdauer der Windenergieanlage aus planerischen, umweltpolitischen oder energiewirtschaftlichen Gründen ändern. Bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung des Wegs kann danach nicht unterstellt werden, dass dieser bei Einstellung des Gewerbebetriebs noch einen wirklichen Wert für den Betreiber haben könnte

News vom 31.03.2020