Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts sahen das anders (Az.: 5 K 160/15): Bei Milcherzeugnissen ist zwar zwischen der einfachen Verarbeitung von Milch zu Butter, Quark, Sauermilch oder Käse (landwirtschaftliche Verarbeitung) und der weitergehenden – landwirtschaftsuntypischen – Bearbeitung zu höherwertigen Milchprodukten zu unterscheiden. Denn die weitergehende Verarbeitung, z. B. zu Joghurt und Biojoghurt mit oder ohne Zusatz von Früchten, Farbstoffen oder Vitaminen oder Milchmixgetränken ist regelmäßig nur mit Hilfsmitteln (Kulturen, technische Molkereiinstallationen) möglich, die außerhalb des durch das traditionelle Bild gegebenen Rahmens der Land- und Forstwirtschaft liegen. Gerade unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Senat im Streitfall zu der Entscheidung gelangt, dass die Verarbeitung der Milch zu Fruchtjoghurt auf dem Hof noch als landwirtschaftliche Verarbeitung anzusehen und die Durchschnittsbesteuerung anwendbar ist.
Der Berater in der Landwirtschaftlichen Buchstelle steht Ihnen beratend zur Seite, sollten in Ihrem Betrieb ähnliche Überlegungen zur Veredelung in der Produktion bestehen.
News vom 08.12.2017