Aktuelles

zurück

Durchschnittssatz sinkt auf 9 % - Regelbesteuerung von Vorteil?

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von maximal 600.000 € hatten, können ihre Umsatzsteuer – und korrespondierend dazu ihren Vorsteuerabzug – auf Basis eines Durchschnittssatzes berechnen (§ 24 UStG), der im Jahr 2022 bei 9,5 % lag. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) prüft neuerdings jährlich die Angemessenheit des Durchschnittssatzes. Die Prüfung hat ergeben, dass der Durchschnittssatz um 0,5 % zu verringern ist und ab dem 01.01.2023 nur noch 9 % beträgt.

Je weiter der Durchschnittssatz sinkt, desto interessanter wird für Land- und Forstwirt/-innen die Option zur Regelbesteuerung, also die Versteuerung der Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Unbedingt beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang: Erfolgt der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung, beginnt eine fünfjährige Bindungsfrist (genauso wie beim freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung).

Die Regelbesteuerung ist vor allem dann von Vorteil, wenn die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus Investitionen und laufenden Kosten die pauschal ermittelte Vorsteuer übersteigen. Eine präzise Schätzung über mehrere Jahre ist natürlich sehr schwierig. Dennoch kann eine Prognose und in diesem Zusammenhang die Erstellung einer Vergleichsrechnung durchaus sinnvoll sein – am besten mit Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters.

News vom 25.01.2023