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Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen: Rechtsprechungsänderung

Finanzierungshürden bei unzureichenden Eigenmitteln sind auch für landwirtschaftliche Betriebe nicht immer einfach zu nehmen.

Selbst die Hausbank – in der Regel der erste Ansprechpartner – kann nicht immer weiterhelfen. Naheliegend sind in solchen Fällen Gesellschafterdarlehen oder auch -bürgschaften. Doch Vorsicht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung nicht nur einfach verändert (Az.: IX R 36/15), sondern obendrein verschärft:

Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Das bedeutet im Klartext, erst sind fremde Forderungen zu erfüllen und dann – wenn überhaupt noch möglich – die Forderungen des Geld gebenden Gesellschafters. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.

Die Zeiten der Unsicherheit sind seit der Veröffentlichung des erwähnten Richterspruchs vorbei. In Zukunft sollen neue Grundsätze Rechtssicherheit schaffen. Nunmehr gilt: Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, Verluste mindern nicht mehr die Steuer.

Bei Fragen des Finanzierungsbedarfs sollten Sie unbedingt Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle zu Rate ziehen. Dort finden Sie auch bei bestehenden Verbindlichkeiten Unterstützung. Zudem: Ihr Berater kennt sich auch mit Vertrauensschutzregeln aus. Sprechen Sie ihn darauf an!

News vom 17.09.2018