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Einbußen durch coronabedingte Betriebsschließungen - BGH spricht sich gegen zusätzliche Entschädigungszahlungen aus

Ein Hotel- und Gaststättenbetreiber war im März 2020 von den durch das Land Brandenburg aufgrund der Corona-Pandemie angeordneten Gaststättenschließungen sowie von der Schließung seines Beherbergungsbetriebs für touristische Übernachtungen wirtschaftlich betroffen. Infolge der Schließungen konnte er lediglich Speisen und Getränke im Außerhausverkauf anbieten.

Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg ihm 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe. Mit seiner Klage wollte der Unternehmer nun eine darüber hinausgehende Entschädigungszahlung durchsetzen, um dadurch ihm entstandene Ausgaben (nicht gedeckte Betriebskosten und Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) sowie seinen Verdienstausfall in Höhe von zusammen rund 27.000 Euro auszugleichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte da aber nicht mitspielen; er verneinte weitere finanzielle Ansprüche des Klägers (Urteil vom 17.3.2022, III ZR 79/21). Das Gericht stellte fest, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf das Infektionsschutzgesetz gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf eine Entschädigung verschaffen. Das Gericht urteilte weiter, dass auch kein Anspruch aus Staatshaftung bestehe.

Demnach dürften auch Land- und Forstwirten, die zum Beispiel ein Hofcafé betreiben, das coronabedingt vorübergehend geschlossen werden musste, außer den stattlichen Corona-Hilfen keine weiteren Ansprüche zustehen.

News vom 22.07.2022