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Eindeutige Leistungsidentifizierung

Eine Umsatzsteuersonderprüfung brachte es an den Tag: Die zum Vorsteuerabzug vorgelegten Rechnungen enthielten keine eindeutigen Angaben zur Leistung (Hessisches Finanzgericht, Az.: 1 K 547/14 und 1 K 2402/14; BFH, Revisions-Az.: XI R 2/18). Aber genau diese Spezifizierungen sind – besonders beim Handel mit jedweden Massenartikeln – unerlässlich. Die Rechtsprechung hat längst entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hemd, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genügt und keine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Erforderlich ist vielmehr eine weitergehende Umschreibung der Ware, bspw. über Herstellerangaben, Modell, Farbe oder Größe. Bei einer Vielzahl an Rechnungen und Artikeln besteht zudem die Gefahr einer willentlichen oder unwillkürlichen Mehrfachabrechnung der Leistung über andere Rechnungen.

News vom 01.06.2018