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Einkünfteerzielungsabsicht - Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt derjenige, der ein Grundstück, ein Gebäude oder ein Gebäude-teil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, daraus auf Dauer der Nutzung ein positives finanzielles Ergebnis zu erzielen (sog. Einkünfteerzielungsabsicht).

Wird an nahestehende Personen vermietet, muss der Vertrag zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sein und in der Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das ist gemeinhin bekannt, führt aber dennoch (oder gerade deswegen) häufig zum Streit. In einem durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Az.: IX R 42/15) hatte der Sohn über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren ein Wohnhaus an seine Eltern vermietet – das war steuerlich anerkannt. Nach deren Einweisung in ein Pflegeheim und anlässlich der dortigen Betreuung zahlten sie (natürlich) keine Miete mehr. Das Finanzamt monierte die nicht sofort ausgesprochene Kündigung. Die obersten Finanzrichter sahen das anders und entschieden: Das Mietverhältnis ist bis zu seiner Beendigung anzuerkennen, wenn es zeitnah (etwa in einem halben Jahr) beendet wird. Steht die Wohnung nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind die hierauf getätigten Aufwendungen solange noch als Werbungskosten abziehbar, als der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Daran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Objekt daneben – z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum Erwerb anbietet.

News vom 30.03.2018