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Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Preisgeldes

Der BFH hatte kürzlich über die eingereichte Klage eines Steuerpflichtigen hinsichtlich der Steuerpflicht von Einnahmen in Bezug auf Wissenschaftspreise zu entscheiden. Das Finanzamt hatte im Einkommensteuerbescheid das Preisgeld bei den Einkünften als freiberuflicher Tätigkeit angesetzt und eine Steuerpflicht hierfür unterstellt. Der Einspruch des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen; lediglich die Einkunftsart wurde in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umqualifiziert, da der Steuerpflichtige hauptberuflich als Professor an einer Hochschule tätig war und die vereinnahmten Preisgelder mit dieser Tätigkeit in engem Zusammenhang stünden.

Nach erfolgloser Klage in erster Instanz zog der Professor vor den BFH. Die Richter des 6. Senats verneinten in ihrem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung und urteilten, dass ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis nur dann Arbeitslohn darstellen könne, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen werde, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Da der Steuerpflichtige aber nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem wissenschaftsfördernden Institut stand, handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis und in der weiteren Folge konnte es sich nicht um Arbeitnehmereinkünfte handeln. Das Institut habe mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Professors gewürdigt und ausgezeichnet. Gleichfalls stelle das Preisgeld auch keine Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit dar. Hier fehlte es den Richtern an einem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang des Preises mit einer freiberuflichen Tätigkeit.

Somit entschieden die Richter letztlich, dass ein Preisgeld für eine Publikation steuerrechtlich irrelevant ist, wenn es in keinem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit einer nichtselbständigen (Hochschul-)Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit als Dozent und Berater steht.

Hinweis:

Im Rahmen der Urteilsbegründung lehnte der BFH auch die Einstufung des Preisgeldes als Einnahme aus sonstigen Leistungen ab, denn auch insoweit müsse eine einkommensteuerbare Leistung „um des Entgelts willen“ erbracht werden. Der Professor habe aber die Habilitationsschriften nicht „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst. Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken verliehen. Der Wissenschaftspreis stellte damit hier kein leistungsbezogenes Element für die vom Hochschullehrer angefertigten Habilitationsschriften dar. Ob diese Rechtsprechung auf andere Preisgelder zu übertragen ist, bleibt abzuwarten.

Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 12/22, DStR 2025, S. 635

News vom 19.06.2025