Aktuelles

zurück

Einspeiserecht nach dem EEG - Steuerliche Einordnung einer Zahlung

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat einen Fall entschieden, in dem es um die steuerliche Einordnung einer Zahlung in Höhe von 500.000 € ging (Az.: 5 K 114/18).

Diesen stolzen Betrag hatte der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem von einer GmbH betriebene Windkraftanlagen standen, anlässlich der Übertragung der Anlagen an eine Bürgerwindpark KG für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte erhalten. Als sonstige Einkünfte wollte der Eigentümer den erhaltenen Betrag nicht versteuern und klagte daher gegen das Finanzamt.

Das Finanzgericht ging allerdings von solchen Einkünften aus. Nutzer, so das Gericht, sei derjenige, der die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen. Die Nutzung der Windkraftanlagen indes war zu keinem Zeitpunkt durch den (klagenden) Eigentümer erfolgt. Er war auch zu keinem Zeitpunkt Inhaber des durch den Betrieb der Windkraftanlagen bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers. Vielmehr lag das Einspeiserecht bei der GmbH als Betreiberin der Anlage und war mit dem Übergang der Windkraftanlagen auf die KG übergegangen. Die Vergütung sei tatsächlich für die Einspeiserechte der GmbH erfolgt, wobei sie im Innenverhältnis dem Kläger aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugestanden habe und auch tatsächlich zugeflossen sei.

Die Vergütung stellte eine verdeckte Zuwendung der GmbH an den Kläger dar. Da es zu keiner Besteuerung bei der GmbH gekommen war, musste die Zahlung an den Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung im Einkommensteuerbescheid versteuert werden.

Der Betrag, den der Kläger als Grundstückseigentümer des Standorts der Windkraftanlage erhielt, gehörte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu den sonstigen Einkünften. Der Kläger und die KG waren übereinstimmend davon ausgegangen, dass die GmbH bei Ablauf des Vertrages mit dem Kläger verpflichtet sein würde, die Rechte aus den Verträgen mit dem Netzbetreiber, also auch das Einspeiserecht, kostenfrei auf den Kläger zu übertragen. Die Zahlung der KG war damit eine Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf bestimmte, zukünftig auf ihn anwachsende Rechte, die den Umfang der möglichen wirtschaftlichen Betätigung der KG eingeschränkt hätten.

Schwere Kost – in der Tat! Lassen Sie sich gerade in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig im Voraus von Ihrem Spezialisten in der Landwirtschaftlichen Buchstelle beraten.

News vom 08.10.2020