Im Streitfall waren die Kläger die gesetzlichen Erben der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin, wobei einer der Kläger der Ehemann der Erblasserin war. Noch zu Lebzeiten der Erblasserin erbte diese zusammen mit ihrem Ehemann im Jahr 2010 das Vermögen von dessen Schwester, und zwar jeder zur Hälfte. Obwohl nur der Ehemann zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurde, gaben die Ehegatten im Frühjahr 2011 eine gemeinschaftlich unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ab.
Im September 2014 erließ das Finanzamt getrennte Erbschaftsteuerbescheide mit unterschiedlich hohen Steuerbeträgen. Im Oktober 2014 erhob der Kläger „vorsorglich Widerspruch“ unter seiner Steuer- und Identifikationsnummer. Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch für seine Ehefrau eingelegt wurde, enthielt das Einspruchsschreiben nicht. Im Dezember 2014 machte der Steuerberater das Finanzamt darauf aufmerksam, dass der Einspruch des Ehemanns zugleich im Namen und in Vollmacht der Ehefrau eingelegt worden sei.
Aufgrund des im Oktober 2014 vom Ehemann eingelegten Einspruchs setzte das Finanzamt die Steuerschuld des Klägers erheblich herab. Auch die Steuerschuld der Ehefrau wurde in geringem Umfang reduziert, Anlass war aber nicht der von der Ehefrau vermeintlich eingelegte Einspruch. Denn das Finanzamt wertete das im Dezember 2014 vom Steuerberater übermittelte „Klarstellungsschreiben“ nicht als innerhalb der Einspruchsfrist eingelegten Einspruch der Ehefrau.
Die Klage gegen die im Jahr 2014 im Erbschaftsteuerbescheid der Ehefrau festgesetzte Erbschaftsteuer blieb letztlich erfolglos. Denn das Finanzgericht ging davon aus, dass innerhalb der Einspruchsfrist kein rechtswirksamer Einspruch der Ehefrau eingegangen war.
News vom 28.01.2022