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Elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten Berichtigungsmöglichkeit kennt Grenzen

 Werden dem Finanzamt (FA) Daten zum Teil elektronisch übermittelt und wird zugleich die Steuererklärung in Papierform vorgelegt, kann’s schwierig werden, wenn die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerdaten unvollständig sind. In einem vor dem Finanzgericht Hamburg verhandelten Fall (Az.: 3 K 69/18) z. B. enthielt Zeile 11 keine Eintragung. Im Erklärungsbogen, Anlage N, fehlte die Eintragung zu den Versorgungsbezügen ebenfalls, die Lohnsteuerbescheinigung mit dem zutreffenden Betrag allerdings war beigefügt. Der Steuerbeamte hatte die Steuererklärung angenommen, die Lohnsteuerbescheinigung aber unbesehen wieder ausgehändigt. Der Datensatz indes wurde ungeprüft übernommen. Die spätere Berichtigung des Steuerbescheids, wie eigentlich in der Abgabenordnung bei sog. offenbaren Unrichtigkeiten vorgesehen und vom Finanzamt nachgereicht, lehnten die Finanzrichter wegen des Pflichtverstoßes der Finanzbehörde ab.

News vom 27.05.2019