Aktuelles

zurück

Enteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG dar. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster (Az.: 1 K 71/16 E) entschieden.

Hintergrund: Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens hatte die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid erlassen, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 € auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen „Spekulationsgewinn“ von rund 175.000 € der Einkommensteuer.

Die Finanzrichter gaben der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers fehlte. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 28/18 anhängig.

News vom 01.07.2019