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EÜR: Behandlung der Umsatzsteuer

Besteht keine Buchführungspflicht und werden auch auf freiwilliger Basis keine Bücher geführt, kann der steuerliche Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt werden. Dabei handelt es sich um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung. Für die Umsatzsteuer bedeutet das: Vom Steuerpflichtigen vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge sind als Einnahmen zu erfassen. Im Gegenzug sind gezahlte Umsatzsteuerbeträge (= Vorsteuer) als Ausgaben zu berücksichtigen – das gilt auch für Umsatzsteuer(voraus)zahlungen an das Finanzamt. Dass sich die Umsatzsteuer auf die Höhe des Gewinns eines Einnahmen-Überschussrechners auswirkt, ist keinesfalls neu. Umso mehr überrascht es, wenn darüber auch heute noch vor Gericht gestritten wird: Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte seinen Gewinn ermittelt, indem er sowohl seine Einnahmen als auch seine Ausgaben ohne Umsatzsteuer (= Netto-Prinzip) in die Rechnung einfließen ließ. Das Finanzamt wollte da aber nicht mitspielen und verlangte die Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung. Sowohl der Einspruch als auch die Klage gegen die Rechtsauffassung des Finanzamtes blieben erfolglos (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2.4.2020, 2 K 2116/19 E).

News vom 07.01.2022