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Erbschaftsteuer - Lassen sich Erwerbe saldieren?

Die Streitfrage, ob ein negativer Erwerb als Alleinerbe mit einem positiven Erwerb als Vermächtnis-nehmer zu saldieren ist, hatte der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit dem Sachgebiet Finanz- und Abgaberecht zu klären (Az.: 3 K 961/15 Erb).

Ergebnis: Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen sowohl der Erwerb durch Erbanfall als auch der Erwerb durch Vermächtnis. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden zusammengerechnet, wobei negative Erwerbe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unberücksichtigt bleiben. Für Zwecke der Erbschaftsteuer führen demnach verschiedene Steuerentstehungszeitpunkte zu selbstständigen Erwerbsvorgängen, für die grundsätzlich jeweils gesondert Erbschaftsteuer festzusetzen ist.

News vom 18.12.2017