Ergebnis: Der Erbschaftsteuer unterliegt als Erwerb von Todes wegen sowohl der Erwerb durch Erbanfall als auch der Erwerb durch Vermächtnis. Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe werden zusammengerechnet, wobei negative Erwerbe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unberücksichtigt bleiben. Für Zwecke der Erbschaftsteuer führen demnach verschiedene Steuerentstehungszeitpunkte zu selbstständigen Erwerbsvorgängen, für die grundsätzlich jeweils gesondert Erbschaftsteuer festzusetzen ist.
News vom 18.12.2017