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Erbschaftsteuerfreier Übergang eines Familienheims - Objektiv zwingende Gründe verhindern Selbstnutzung

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz listet eine Reihe von Sachverhalten auf, die eine Besteuerung im Falle einer Erbschaft ausschließen. Dazu gehört zum Beispiel die Übertragung eines Familienheims auf den Ehegatten oder die Kinder wegen Todes. Aber aufgepasst: Die Steuerbefreiung fällt nämlich mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der begünstigte Familienangehörige das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem steuerfreien Übergang nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt (§13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG).

Allerdings kann es Gründe geben, die eine Selbstnutzung durch die Erbin oder den Erben innerhalb des Zehnjahreszeitraums aus objektiver Sicht verhindern und daher nicht zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung führen. Mit zwei solcher zwingenden Gründe befasst sich eine Verfügung der Obersten Finanzbehörden der Länder (GLE vom 9.2.2022, S 3812).

Wird ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (zum Beispiel durch Hochwasser, Unwetter oder Brand) zerstört und die Selbstnutzung dadurch beendet, liegt ein solch zwingender Grund vor. Der Erwerber ist dann auch nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist endet im Zeitpunkt der Zerstörung des Familienheims.

Ein weiterer zwingender Grund liegt vor, wenn ein Gebäude aufgrund höherer Gewalt zeitweise unbewohnbar ist – zum Beispiel für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots. Die Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist aber nur dann unschädlich, wenn das Familienheim unverzüglich nach Wiederherstellung wieder bewohnt wird, und zwar bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums.

News vom 01.08.2022