Die angefochtene Erlassablehnung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Gründe für einen Steuererlass liegen insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Einziehung der festgesetzten Steuer in eine finanzielle Notlage geraten oder der notwendige Lebensunterhalt dauernd gefährdet würde. Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn er sich noch auf die Situation des Steuerpflichtigen auswirken kann. So ist auch unter Berücksichtigung des Alters zu prüfen, ob eine weitere berufliche Tätigkeit nur unter Einbeziehung des begehrten Erlasses möglich ist.
Insgesamt hatte das Finanzamt im entschiedenen Fall die Erlasswürdigkeit nicht hinreichend geprüft. Jedenfalls wurde das Finanzamt aufgefordert, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage der Entstehung eines Rückforderungsanspruchs im Hinblick auf eine Vorsteuerkorrektur ungeklärt und teilweise abweichend entschieden war.
News vom 30.09.2017