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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Speisen und Getränken: Bereitstellung von Mobiliar als Lieferung oder Dienstleistung?

Eigentlich sind es scheinbar stets ähnliche Fragen, mit denen sich die Finanzgerichtsbarkeit beschäftigen muss. Und doch gibt es immer recht unterschiedliche Fallkonstellationen. So musste in einem zunächst vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg verhandelten Fall (Az.: 7 K 7248/14) letztlich im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof (BFH) Fragen zur Bereitstellung von Mobiliar bei der Abgabe von Speisen und Getränken in der Cafeteria eines Krankenhauses beantworten (V R 61/16): Handelt es sich dabei um ein Dienstleistungselement im Rahmen des Cafeteria-Betriebs, wenn die Möbel nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verkauf von Lebensmitteln zu erleichtern? Der Betreiber der Cafeteria jedenfalls stufte die Anteile seiner Leistungen sowohl mit dem Steuersatz von 7 % als auch mit 19 % ein, die Finanzverwaltung war anderer Meinung. Die Bereitstellung von Mobiliar kann im Entscheidungsfall jedenfalls nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, denn die möblierten Bereiche dienten zugleich als Warteraum. Der BFH spielte den Ball zur Erstinstanz zurück. Sollte im Streitfall von Lieferungen auszugehen sein, wird das FG die Frage einer Steuerschuld sowie die vom Kläger vorgenommene Einschätzung zu überprüfen haben.

Stellen sich Ihnen ähnliche Fragen, z. B. weil Sie in Ihrem Hofladen auch ein Café betreiben? Sprechen Sie in diesem Fall sinnvollerweise mit Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle!

News vom 01.03.2018