Weil die Regelung für viele Unternehmer Vorteile mit sich bringt, sei auch in dieser Ausgabe der Zeitschrift Agrarsteuern kompakt auf Folgendes hingewiesen: Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis zum 31.12.2022 verlängert. Ausgenommen davon ist allerdings die Ausgabe von Getränken. Das Finanzministerium hat auf die Gesetzesmaßnahme reagiert und die Anwendung des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 verlängert (Schreiben vom 3.6.2021, III C 2 – S 7030/20/10006 :006).
News vom 01.10.2021