Gegenstand einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs war die Ermittlung abziehbarer Vorsteuer (Az.: XI R 18/17). Das Thema „passt“ zum Kurz-und-bündig-Beitrag auf Seite 1, bestätigt es doch die Komplexität der Vorsteuerermittlung aufgrund der europäischen und inländischen Gesetzgebung sowie der darauf aufbauenden Rechtsprechung. Zu ermitteln war die Höhe der abziehbaren Vorsteuer auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Zurechnung von Teilbeträgen, wenn auch Umsätze ausgeführt werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Eine Schätzung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuer unter Verwendung eines selektiven Personalschlüssels ist nach dem Urteil als nicht sachgerecht anzusehen.
Daher die Empfehlung: Mit dem Fachmann in der Buchstelle gemeinsam und ausführlich die Sachlage erörtern, wenn eine Vorsteueraufteilung notwendig wird!
News vom 17.09.2020