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Ermittlung des inländischen Bruttolistenpreises bei einem ausländischen Kraftfahrzeug

Zur Ermittlung des inländischen Bruttopreises bei einem ausländischen Kraftfahrzeug hat sich das Finanzministerium Hamburg geäußert. Dabei verweist das Ministerium auf die Rechtsprechung des BFH zur Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug (Verfügung vom 17.6.2020).

Mit Urteil vom 9.11.2017 hatte der BFH entschieden, dass der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen ist, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug feststellbar ist (III R 20/16).

In dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit ging es um einen Ford Mustang Shelby, der sich im Betriebsvermögen des Klägers, eines Großhändlers, befand. Den Mustang hatte der Selbstständige von einem Autohändler für 78.900 € inklusive Umsatzsteuer erworben. Der Autohändler hatte das Fahrzeug seinerseits zulassungsfertig für 75.999 € brutto vom Importeur gekauft. Der Kläger ermittelte seinen privaten Kfz-Kostenanteil über die sogenannte 1 %-Methode. Als Bemessungsgrundlage zog er (mangels eines inländischen Listenpreises) den amerikanischen Listenpreis von umgerechnet rund 54.000 € heran. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen und entschied sich stattdessen für den vom Selbstständigen gezahlten Brutto-Kaufpreis (= 78.900 €) als Bemessungsgrundlage.

Der BFH legte schließlich fest: Angemessen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Kfz-Kostenanteils ist in einem solchen Fall der Bruttoabgabepreis des Importeurs, der im Streitfall 75.999 € betrug. 

News vom 17.03.2021