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Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem privat mitgenutzten Betriebs-Pkw

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz, das auch privat mitgenutzt wurde, verkauft, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Restbuchwert und erzieltem Veräußerungserlös den Gewinn. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die bis zur Veräußerung des Kfz vorgenommene Abschreibung durch die Besteuerung der privaten Nutzungsentnahme vollständig oder zumindest teilweise neutralisiert wurde. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang auch eine gewinnmindernde Korrektur. Das entschied der BFH mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18).

Wird ein Geschäftswagen gemischt, also auch privat genutzt, sind die auf die private Verwendung des Kfz entfallenden Kosten als Privatnutzung zu versteuern. Erreicht wird das, indem ein Teil der Kfz-Aufwendungen als fiktive Betriebseinnahmen erfasst wird. Dadurch steigt der Gewinn. Im Urteilsfall wurde ein Pkw, der dem Betriebsvermögen zugeordnet war, zu 75 % für private Zwecke genutzt. Das Finanzamt berücksichtigte sämtliche Kfz-Aufwendungen (also auch die Abschreibung) als Betriebsausgaben. Im Gegenzug wurden aufgrund der Privatnutzung 75 % dieser Aufwendungen wie Betriebseinnahmen behandelt.

Nach der Veräußerung berücksichtigte der Verkäufer allerdings nur 25 % des Erlöses (= betrieblicher Kfz-Anteil) als Betriebseinnahme. Das Finanzamt erfasste dagegen 100 % des Verkaufserlöses als Einnahme.

Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Denn nach Ansicht des Gerichts sind die laufende Besteuerung der Privatnutzung zum einen und der spätere Verkauf zum anderen zwei unterschiedliche Vorgänge, die steuerlich getrennt voneinander zu behandeln sind. 

News vom 29.03.2021