Eine Steuerpflichtige bezog aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers von der Versicherung des Schädigers eine Verdienstausfallentschädigung. Rechtsgrundlage für die Zahlung war nicht ihre Tätigkeit, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung. Streitig war einerseits, ob die auf die Schadensleistung entfallende Einkommensteuer zu steuerlich relevanten (steuerbaren und steuerpflichtigen) Einkünften führt und andererseits, ob eine tarifermäßigte Besteuerung wegen Zusammenballung der Entschädigungszahlung oder Vorliegens von außerordentlichen Einkünften möglich ist. Nach längerer Unklarheit über die Höhe und den Grund der Schadensersatzpflicht einigten sich die Streitparteien, dass erst der ausgefallene Nettolohnverdienst aus der früheren nichtselbständigen Tätigkeit der Steuerpflichtigen und später die tatsächlich darauf angefallenen Einkommensteuerzahlungen erstattet werden. Die Zahlungen der Versicherung des Schädigers erfolgten somit in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Demnach ergab sich die Frage, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, die eine tarifermäßigte Besteuerung zulassen würde und ob es sich bei den erstatteten Beträgen für die Einkommensteuerschuld überhaupt um Einnahmen oder nicht vielmehr um Ausgaben in Form eines entstandenen Steuerschadens handelt.
Der BFH entschied, dass die Schadensersatzpflicht im vorliegenden Fall den entgangenen Nettoverdienst als auch die darauf entfallende Steuer beinhaltet. Die Ansicht der Steuerpflichtigen, dass es sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Zahlungen handelt, treffe nicht zu. Der Schädiger ersetze keinen vermeidbaren Steuerschaden des Geschädigten, sondern die in Folge des Verdienstausfalls entstandene rechtmäßige Steuer. Nicht die erstattete Steuer sei der Schaden, sondern der durch den Schaden entstandene Verdienstausfall. Beide Zahlungen seien zu leisten, da die Geschädigte wegen des Behandlungsfehlers nicht mehr ihrer vorherigen Arbeitnehmertätigkeit nachgehen könne. Die Steuerzahlungen wären im Fall des Fortbestehens der Tätigkeit – ohne den medizinischen Behandlungsfehler – ebenso in gleicher Höhe angefallen. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die einer ermäßigten Besteuerung unterliegen könnten. Hierfür müsste eine Zusammenballung der Einkünfte grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zu bejahen sein und diese Zusammenballung hätte zu einer erhöhten steuerlichen Belastung geführt. Dies liege hier nicht vor. Eine Ausnahme von der Zahlung in einem Kalenderjahr wäre nur möglich, wenn es sich um mehrere Teilzahlungen handeln würde und eine Aufteilung in ein Haupt- und Nebenleistung möglich gewesen wäre. Es handele sich auch nicht um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Grund der Zahlung nicht die Tätigkeit gewesen sei, sondern das Schadensereignis, aufgrund dessen die Steuerpflichtige gerade nicht mehr tätig sein kann.
Hinweis:
Die Gerichte prüfen die Tatbestandsmerkmale ohne Berücksichtigung von persönlichen Gründen. Persönliche Gründe finden im Steuerrecht ausschließlich in Fällen des Erlasses eine Berücksichtigung.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.02.2024 – 8 K 2742/22 E, StEd 2025, S. 44
News vom 12.06.2025