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Erwerb eines Grundstücks zum Bau einer Windkraftanlage

Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Zum Kaufpreis gehören zwar auch Entschädigungen, die der Verkäufer für mit dem Verlust des Grundstücks verbundene negative wirtschaftliche Folgen erhält. Auch „Gegenleistungen“ bei einem Kauf gelten als vom Käufer übernommene sonstige Leistungen. Allerdings müssen der Grundstückserwerb und die Gegenleistung kausal verknüpft sein. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben (Bundesfinanzhof, Az.: II R 16/14).

News vom 27.11.2017