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EuGH-Vorlage: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistung durch einen Ist-Versteuerer

Streitig ist in einem Fall, der nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt wird, ob der Vorsteueranspruch des Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bereits mit der Ausführung der Leistung oder erst mit der Entrichtung des Entgelts entsteht, wenn der Leistungserbringer ein Ist-Versteuerer nach § 20 UStG ist, der die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

Nach deutscher Rechtslage kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung erbracht ist. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist und ob das Entgelt bereits gezahlt wurde. Dies ermöglicht eine Vorfinanzierung zulasten des Fiskus, indem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abzieht, obwohl er die Leistung noch nicht gezahlt hat und der Leistungserbringer die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Diese für den Steuerpflichtigen günstige – und auch missbrauchsanfällige – Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen. Dieses sieht in Art. 167 MwStSysRL vor, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst zulässig ist, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht; Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen.

Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das Finanzgericht Hamburg nun dem Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabersuchens vorgelegt.

Da für den Steuerpflichtigen günstige Regelungen normalerweise nicht zu Klageverfahren führen und demzufolge auch keine Vorlagen an den EuGH auslösen, bedurfte es einer besonderen Konstellation. Diese war im Streitfall gegeben: Die Klägerin ist eine zur Umsatzsteuer optierende Vermietungsgesellschaft, die ein ihrerseits gemietetes Grundstück weitervermietete. Beiden Vertragsparteien war es gestattet, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde nach einer Außenprüfung beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes – monatsweise Mietüberlassung – berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre nicht mehr berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich die auf den Unionsrechtsverstoß gestützte Klage (Vorlage-Beschluss, Az.: 1 K 337/17, Az. des EuGH: C-9/20).

Lassen Sie sich über das Verfahren vor dem EuGH von Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle auf dem Laufenden halten.

News vom 04.09.2020