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Fehlerhafter Einkommensteuerbescheid – Keine Berichtigung bei ordnungsgemäßer Erklärung

Bestandskräftige Steuerbescheide sind (eigentlich) nicht mehr offen. § 129 Satz 1 AO erlaubt lediglich die Berichtigung von Schreib-, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Eine Korrektur indes darf nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr durchgeführt werden (Az.: IX R 23/18), wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. des § 17 EStG trotz eines vom Finanzamt praktizierten „Sechs-Augen-Prinzips“ nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht. Im entschiedenen Fall fiel der fehlerhafte Eintrag erst im Zuge einer späteren Außenprüfung auf, der Einkommensteuerbescheid wurde geändert.

Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen Recht.

News vom 21.07.2020