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Festsetzung eines Veräußerungsgewinns - Steuererlass aus Billigkeitsgründen

die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen (Az.: 12 K 1519/14).

Die Klägerinnen waren Erbinnen und Rechtsnachfolgerinnen ihrer verstorbenen Mutter, die von ihrem vorverstorbenen Ehemann einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hatte. Sie beriefen sich auf eine sie begünstigende Verwaltungsvorschrift, einen Verpachtungserlass, wonach ein Anspruch auf eine aus Billigkeitsgründen niedrigere Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre bestand. Danach sollte bei einer Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen an mehrere Pächter eine (Zwangs-)Betriebsaufgabe vorliegen. Anderes sollte nur gelten, wenn der Steuerpflichtige durch Willensäußerung erklärte, den Betrieb fortführen zu wollen. Eine parzellenweise Verpachtung lag vor, eine Fortführungs- oder Aufgabeerklärung indes gab es nicht. Mithin konnten die Klägerinnen also davon ausgehen, der Betrieb werde von der Finanzverwaltung als aufgegeben behandelt, wenn keine Fortführungserklärung abgegeben würde. Der bestehende Vertrauenstatbestand konnte demnach durch eine Betriebsprüfung nicht rückwirkend beseitigt werden und ein zwangsweise durch parzellenweise Verpachtung aufgegebener Betrieb wieder aufleben. Vor diesem Hintergrund bestand im Streitfall ein Anspruch auf einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen, so das Finanzgericht Münster.

Das letzte Wort haben jetzt die obersten Finanzrichter. Dem Bundesfinanzhof liegt das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 35/17 vor.

News vom 24.03.2018