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Finanzverwaltung äußert sich zu Nachlassregelungskosten - Einordnung von Steuerberatungs- und Haushaltsauflösungskosten

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich dazu geäußert, inwiefern

  • Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten eines Erblassers,
  • Kosten für die Auflösung des Haushalts eines Erblassers sowie
  • Kosten, die bei der Räumung einer Wohnung eines Erblassers entstehen,

als Nachlassregelungskosten steuerlich geltend gemacht werden können (GLE vom 9.2.2022, S 3810). Die Finanzbehörden der Länder weisen insbesondere auf Folgendes hin:

Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Von einem Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, wie zum Beispiel Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, können als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sein, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten die Steuerberatung beauftragt hat (Verursacherprinzip). Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Keine berücksichtigungsfähigen Erblasserschulden liegen dagegen vor, wenn erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberatungsauftrag erteilt.

Die Finanzverwaltung stellt auch fest, dass dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen trifft, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Steuerberatungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit einer Berichtigung für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen oder für die Nacherklärung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat, sind dann als Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.10.2020 (II R 30/19).

Kosten der Haushaltsauflösung und Räumung einer Wohnung

Kosten für die Räumung einer vom Erblasser selbst bewohnten Wohnung sind als Teil der Nachlassverwertung nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG abzugsfähig, soweit sie sich auf die Eigenschaft der Wohnung als Nachlassgegenstand beziehen, weil Eigentum und Besitz des Erben geklärt sind oder sie zu den Kosten für das Herrichten der Wohnung zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses gehören.

Dagegen liegen Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG vor, soweit die Auflösung des Haushalts des Erblassers darauf gerichtet ist, festzustellen, inwieweit die in der Wohnung befindlichen Gegenstände zum Nachlass gehören. Während die Durchsicht des gesamten Hausrats zur Feststellung des Nachlasses gehört, gehört das Ausräumen im Regelfall bereits zur Verwertung und damit zur Verwaltung des Nachlasses. Kosten für die Auflösung des Haushalts und Räumung der Wohnung des Erblassers, welche in den ersten sechs Monaten nach dem Erbfall entstehen, sind aus Vereinfachungsgründen der Feststellung des Nachlasses zuzurechnen. Für anschließend entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige darzulegen, dass die Kosten aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Nachlasses gehören.

News vom 09.06.2022