Aktuelles

zurück

Forstschäden-Ausgleichsgesetz - BMF äußert sich zu Zweifelsfragen

Mit der am 23.4.2021 in Kraft getretenen „Holzeinschlagsbeschränkungsverordnung 2021“ (HolzEinschl- BeschrV 2021) wurden für das Forstwirtschaftsjahr 2020/2021 bundesweit der Holzeinschlag für die Holzart Fichte beschränkt und gleichzeitig Steuer­erleichterungen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer festgelegt.

Mit Schreiben vom 27.7.2021 nimmt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden umfassend zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der HolzEinschlBeschrV 2021 Stellung (IV C 7 – S 1916/20/10003: 002). Neben allgemeinen Ausführungen zu den forstrechtlichen Regelungen der Einschlagsbeschränkung mit Auswirkungen auf das Steuerrecht in Rz. 1 bis 16 (Art und Umfang, Bemessungsgrundlage, Befreiung und Vereinfachungsregelungen) werden in den Rz. 17 bis 58 die steuerrechtlichen Zweifelsfragen zu folgenden Steuererleichterungen umfassend behandelt:

  1. Steuerfreie Rücklage für die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds
  2. Erhöhte Betriebsausgabenpauschsätze
  3. Aktivierungswahlrecht
  4. Ermäßigter Steuersatz
  5. Übervorräte bei der Holzwirtschaft

Die Verwaltungsanweisung gilt ab dem 27.7.2021 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Wenn Sie als Forstbesitzer von der Verordnung betroffen sind, sollten Sie mit Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle Kontakt aufnehmen und sich dort über die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten informieren.

News vom 10.09.2021