Mit Schreiben vom 27.7.2021 nimmt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden umfassend zu den steuerrechtlichen Auswirkungen der HolzEinschlBeschrV 2021 Stellung (IV C 7 – S 1916/20/10003: 002). Neben allgemeinen Ausführungen zu den forstrechtlichen Regelungen der Einschlagsbeschränkung mit Auswirkungen auf das Steuerrecht in Rz. 1 bis 16 (Art und Umfang, Bemessungsgrundlage, Befreiung und Vereinfachungsregelungen) werden in den Rz. 17 bis 58 die steuerrechtlichen Zweifelsfragen zu folgenden Steuererleichterungen umfassend behandelt:
Die Verwaltungsanweisung gilt ab dem 27.7.2021 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Wenn Sie als Forstbesitzer von der Verordnung betroffen sind, sollten Sie mit Ihrer Landwirtschaftlichen Buchstelle Kontakt aufnehmen und sich dort über die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten informieren.
News vom 10.09.2021