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Freiflächen mit Photovoltaik-Anlagen - Einordnung bei der Grundsteuer

In Abhängigkeit von ihrer Nutzung werden Grundstücksflächen entweder der Kategorie „Grundsteuer A“ oder der Kategorie „Grundsteuer B“ zugeordnet. Bis Ende 2024 gilt noch das alte Grundsteuerrecht. Danach werden Grundstücksflächen, die sich im Eigentum eines Landwirts oder einer Landwirtin befinden und an Dritte für den Betrieb einer PV-Freiflächenanlage verpachtet sind, mangels landwirtschaftlicher Nutzung grundsätzlich der Grundsteuer-Kategorie B zugeordnet. Damit geht eine höhere Grundsteuerbelastung als bei der Zuordnung zur Grundsteuer-Kategorie A einher. Allerdings zeigt sich die Finanzverwaltung in letzter Zeit kompromissbereit. Denn wenn in dem Pachtvertrag, der mit dem Betreiber der PV-Anlage geschlossen wurde, eine Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtung vereinbart wurde, besteht die Möglichkeit, die für die Solarstromgewinnung genutzten Flächen dem Bereich der Grundsteuer A zuzuordnen und dadurch eine geringere Steuerbelastung zu erreichen.

Ab dem Jahr 2025 gelten dann die im Zuge der Grundsteuerreform festgelegten neuen Vorschriften. Aus heutiger Sicht bedeutet das: Wird auf verpachteten Grundstücksflächen eine PV-Freiflächenanlage betrieben, zählen die Flächen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen. Damit geht die Zuordnung zur Grund­steuer B einher und folglich eine höhere steuerliche Belastung als bei der Einstufung in die Kategorie A. Der Gesetzgeber hat im reformierten Grundsteuergesetz eine Schlechterstellung von PV-Freiflächenanlagen gegenüber Windkraftanlagen festgelegt, denn bei Windparks scheiden lediglich die Flächen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen aus, die mit dem Sockel eines Windrads bebaut sind und auf denen sich ein Weg zur Anlage befindet. Die dazwischenliegenden Flächen bleiben der Grundsteuer A zugeordnet.

Landwirte und Landwirtinnen, die Grundstücksflächen an Betreiber von PV-Freiflächenanlagen verpachten, sollten die spätestens ab dem Jahr 2025 auf sie zukommende Grundsteuer-Mehrbelastung schon heute im Blick haben und versuchen, die Mehrbelastung vertraglich auf den Anlagebetreiber abzuwälzen, damit sich ihre Verpachtungsrendite nicht allzu sehr verschlechtert.

News vom 04.01.2023