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Freikarten für Arbeitnehmer und Geschäftspartner Steuerpflichtig?

In den Jahren 2013 bis 2015 wendete eine GmbH jährlich höhere Summen für den Erwerb von exklusiven Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins auf.

Zu den Leistungen des Vereins gehörten Business-Seats auf der Tribüne, ein Vorkaufsrecht auf Sonderspiele, der Zutritt zum VIP-Club, Parkplätze und ein Hostessenservice. Die Karten wurden von eigenen Arbeitnehmern der GmbH sowie Geschäftspartnern, deren Arbeitnehmern und ihren Ehepartnern verwendet.

Den durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteil wertete das Finanzgericht Bremen bei den betreffenden Arbeitnehmern der GmbH als Arbeitslohn (Az.: 1 K 20/17 (5)).

Keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn stellen nur solche Vorteile dar, die bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Von einem solchen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn auf Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Die Gelegenheit zum Besuch der Spiele durch die Arbeitnehmer der GmbH war demnach als Entlohnung zu bewerten. Der Besuch eines Spiels stellte eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert dar. Weder bestand eine Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Stadionbesuchen noch waren während des Aufenthaltes im Stadion von den Arbeitnehmern betriebliche Aufgaben zu erfüllen.

Bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern stellen die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile steuerpflichtige Einnahmen dar. Dabei handelt sich bei den zugewendeten Zutrittsmöglichkeiten zu Spielen nicht um Vorteile, die lediglich dazu dienten, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen. Insoweit kämen Bewirtungsleistungen oder bloße Aufmerksamkeiten von geringem finanziellen Gewicht in Betracht. Die Teilnahme am Besuch des Spiels stellte jedoch weder einen üblichen Rahmen für Geschäftsgespräche dar noch war sie von lediglich geringem finanziellen Gewicht.

Tipp: In jedem Fall vorab mit Ihrem Steuerberater prüfen: Für wen sind die Freikarten bestimmt? Welche Erwartungen werden mit ihnen verbunden? Wie sind die Begleitumstände?

News vom 16.10.2018