Erst im Herbst letzten Jahres wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Danach steigt der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer für das Jahr 2024 rückwirkend um 180 € auf 11.784 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag um 228 € auf 6.612 €. Die Bundesregierung begründete die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 01.01.2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert.
Schließlich wurden durch das kurz danach verabschiedete Steuerfortentwicklungsgesetz, das noch Ende 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, weitere Anpassungen des Einkommensteuertarifs vorgenommen:
Damit im Zusammenhang steht die Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich.
Hinweis:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Freigrenze für die Bemessung des Solidaritätszuschlags – das ist die Lohn- oder Einkommensteuer – angehoben wurde. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €).
Quelle: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, BGBl. 2024 I Nr. 386,
Steuerfortentwicklungsgesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449
News vom 05.03.2025