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Freiwilliger Landtausch - Neubewertung von Grundstücken entfällt

Urteil 1: Den von einem Landwirt erklärten Veräußerungsverlusten aus dem freiwilligen Tausch von Ackerlandflächen aufgrund einer Neubewertung stimmten weder Finanzamt noch der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 9/17) zu.

Die Richter formulierten folgende Leitsätze:

1. Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern – soweit Wertgleichheit besteht – einkommensteuerrechtlich neutral.

2. Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht.

3. Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.

Urteil 2: In einem weiteren Fall ging es ebenfalls um einen freiwilligen Landtausch. Insgesamt tauschte ein Landwirt und Waldbesitzer 61.129 qm Fläche gegen 57.387 qm Fläche. Zum Ausgleich von Mehrausweisungen von 3.742 qm hatte er zudem 815 Euro zu zahlen, zum Ausgleich für die Übernahme von Holzbeständen weitere 2.785 Euro (insgesamt 3.600 Euro). Laut Bundesfinanzhof ist dieses Geschäft (Az.: VI R 25/17) ebenso einkommensteuerneutral zu beurteilen wie der Fall zuvor (Az.: VI R 9/17). Soweit die Tauschgrundstücke wertgleich waren, wurde eine Gewinnrealisation verneint. Das gilt auch für die Ausgleichszahlungen. Bei der Zahlung für das stehende Holz handelt es sich um Anschaffungskosten dafür, beim Geldausgleich für die Mehrausweisung um Anschaffungskosten der zusätzlichen Grundstücksflächen.

News vom 03.06.2020