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Fristverlängerung für Ersatzbeschaffungen - BMF reagiert auf Lieferengpässe

Wenn bestimmte betriebliche Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Maschinen oder Gebäude, infolge höherer Gewalt zerstört werden, können Steuerpflichtige eine Gewinnverwirklichung durch das Aufdecken stiller Reserven infolge von Versicherungszahlungen vermeiden, wenn innerhalb bestimmter Fristen funktionsgleiche Ersatzgüter beschafft werden. Höhere Gewalt sind Ereignisse wie Brand, Sturm oder Überschwemmung, aber auch Diebstahl oder ein Verkehrsunfall.

Durch die derzeit auftretenden Lieferengpässe infolge der Corona-Pandemie und den Kriegsereignissen in der Ukraine gestaltet sich die Beschaffung von Ersatzwirtschaftsgütern momentan oft mühsam und vor allem langwierig. Auf diese Schwierigkeit hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und die Fristen, innerhalb derer eine Ersatzbeschaffung zu erfolgen hat, verlängert (Schreiben vom 20.09.2022 – IV C 6 – S 2138/19/10002: 003):

  • Verlängerung um drei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre;
  • Verlängerung um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre;
  • Verlängerung um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Steuerpflichtige erhalten demnach mehr Zeit, Ersatz für unbrauchbar gewordene Wirtschaftsgüter zu beschaffen.

News vom 03.02.2023