Aktuelles

zurück

Gas-/Wärmepreisbremse

Sämtliche im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) aufgeführten Entlastungen für Gas- und Fernwärmekunden und -kundinnen unterliegen der Besteuerung. Sofern sich die Entlastung keiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zuordnen lässt, regelt das Gesetz die Zugehörigkeit zur Kategorie „Einnahmen aus sonstigen Leistungen“ (Einkunftsart Sonstige Einkünfte). Die für solche Einnahmen im Gesetz festgelegte Freigrenze in Höhe von 256 € kommt allerdings nicht zum Zuge.

Die vom Gesetzgeber gewährten Entlastungen werden nach den allgemeinen Regeln versteuert. Das soll jedoch nur eingeschränkt gelten, wenn die Entlastungen Personen in ihrem Privatbereich zugutegekommen und sie deswegen der Einkunftsart Sonstige Einkünfte zugeordnet werden. Das Gesetz sieht in diesem Fall die Versteuerung nach besonderen Regeln vor, die den sozialen Ausgleich gewährleisten sollen.

News vom 30.11.2022