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Gebäude: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand?

Das Finanzgericht Nürnberg hatte darüber zu entscheiden, ob sämtliche nach Anschaffung eines Gebäudes durch Instandsetzung- und Modernisierungsarbeiten entstandenen Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder zumindest teilweise als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen einzustufen sind (Urteil vom 15.7.2020, 3 K 1215/19).

 Den in den Jahren 2013 und 2014 angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand setzte ein Ehepaar (= die späteren Kläger) in seinen Einkommensteuererklärungen zunächst als sofort in voller Höhe abziehbaren Erhaltungsaufwand an. Das Finanzamt aber nahm den Werbungskostenabzug nur im Wege einer entsprechend erhöhten Gebäudeabschreibung (AfA) vor, behandelte die Aufwendungen demnach insgesamt wie nachträgliche Anschaffungskosten des Gebäudes. Im Einspruchsverfahren schwenkte das Ehepaar etwas um. Es teilte das Gesamtgebäude in zwei Einheiten auf, weil ursprünglich geplant war, die beiden Gebäudeteile für unterschiedliche Zwecke zu nutzen. Bei der einen Einheit akzeptierte es nachträgliche Herstellungskosten, bei der anderen Einheit bestand es allerdings auf sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Das lehnte das Finanzamt ab. Es behandelte das Gebäude weiterhin als Einheit und pochte insgesamt auf anschaffungsnahe Herstellungskosten. Gegen diese Rechtsauffassung klagte das Ehepaar.

Die Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die Finanzrichter stellten fest: Bei der Prüfung, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen, ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude dann auf das Gebäude insgesamt abzustellen, wenn das Gesamtgebäude nicht in unterschiedlicher Weise genutzt wird und somit nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Die frühere Nutzung durch den Veräußerer oder die ursprünglich durch die Erwerber beabsichtigte Nutzung eines Teils des Gebäudes zu fremdbetrieblichen Zwecken (statt zu Wohnzwecken) ist ohne Belang. Entscheidend ist vielmehr, dass nach der Änderung der Zweckbestimmung alle Gebäudeteile zur Wohnvermietung genutzt werden und der Steuerpflichtige tatsächlich nie eine gewerbliche Vermietung oder gewerbliche Nutzung vorgenommen hat.

News vom 06.10.2021