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Gelegentliches Aufsuchen von Forstflächen - Keine Fahrten zur regelmäßigen Betriebsstätte

Forstflächen, die vom Steuerpflichtigen nur gelegentlich und nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden, begründen keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechtes, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Der Kläger besuchte ein Forstgebiet im Veranla­gungs­zeitraum elfmal und setzte die Fahrtkosten zwischen seiner Wohnung und den bis zu mehreren hundert Kilometer entfernten Forstflächen als Betriebsausgaben an und machte zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale an und strich den Verpflegungsmehraufwand. Denn es stufte die Forstflächen als großräumige Betriebsstätte ein.

Das Finanzgericht war allerdings anderer Meinung. Es schloss sich der Auffassung des Klägers an, lehnte also Fahrten zu einer regelmäßigen Betriebsstätte ab. Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und den Forstflächen wurden als Betriebsausgaben anerkannt und die Verpflegungsmehraufwendungen durchgewunken.

Der BFH bestätigte schließlich die Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt: Die nur gelegentlich aufgesuchten Forstflächen begründeten keine eigenständige Betriebsstätte im Sinne des Gesetzes (§4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Daher waren die Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten dorthin in vollem Umfang als Betriebsausgaben anzuerkennen. Auch die Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen bestätigte der BFH. Der Kläger war bei seinen Fahrten zu den Forstflächen auswärts betrieblich tätig, daher konnte er den ihm entstandenen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 1/19).

News vom 23.06.2022