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Gemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne von § 51a BewG - Finanzgericht prüft Vorliegen der Voraussetzungen

Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen einer (vermeintlichen) Tierhaltungskooperation im Sinne von § 51a BewG wird vielerorts praktiziert. Oft wird dann darüber gestritten, ob die Gesellschafter der Tierhaltungskooperation die aus steuerlicher Sicht notwendigen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit ging es zum einen um die Frage, ob bei Bildung einer Tierhaltungskooperation unter Beteiligung einer doppelstöckigen Personengesellschaft die gesetzlichen Bestimmungen es erforderlich machen, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen Obergesellschaft Grundstücke in die Obergesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen haben. Zum anderen galt es zu klären, ob ein Gesellschafter, der zusätzlich auch an einer gewerblichen Biogasanlage beteiligt war, überhaupt hauptberuflicher Land- und Forstwirt im Sinne von § 51a BewG sein kann (Urteil vom 26.1.2022, 7 K 896/19 F).

Das Finanzgericht entschied, dass eine gemeinschaftliche Tierhaltung unter Beteiligung einer doppelstöckigen Personengesellschaft nicht voraussetzt, dass die Gesellschafter der landwirtschaftlich tätigen Obergesellschaft Grundstücke in die Obergesellschaft eingebracht oder ihr zur Nutzung überlassen haben. Grund dafür ist das ertragsteuerliche Transparenzprinzip; danach sind der Obergesellschaft sowohl die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe als auch die Grundstücke der Gesellschafter zuzurechnen.

Zur zweiten Frage entschied das Gericht, dass Gesellschafter nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberufliche Land- und Forstwirte im Sinne des BewG sind, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. Üben die Gesellschafter auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist deren Arbeitskraftanteil maßgeblich. Dem Kriterium des Umfangs und der Höhe der hieraus erzielten Einnahmen kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Im konkreten Fall sah das Finanzgericht die Voraussetzung für eine hauptberufliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit als erfüllt an, zumal der betreffende Gesellschafter angegeben hatte, seine ganze Arbeitskraft für die Tierhaltungskooperation aufzuwenden.

Ob der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster teilt, bleibt abzuwarten (Az. der Revision: VI R 6/22). Die Entscheidung hat übrigens auch für die Zukunft Bedeutung: Zwar fällt die Regelung des § 51a BewG aufgrund der Grundsteuerreform zum 31.12.2024 weg, ihr rechtlicher Gehalt wird jedoch im Wesentlichen von § 13b EStG fortgeführt.

News vom 04.08.2022