Er ermöglicht in der Regel eine präzisere Berechnung als die in der EWG-Richtlinie 77/388 vorgesehene Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Gesamtumsätzen des Unternehmens.
Denn Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare ist bei Gebäuden üblicherweise das Verhältnis der den verschiedenen Zwecken dienenden Grundflächen.
News vom 30.09.2019