Aktuelles

zurück

Gemischt genutzte Photovoltaik-Anlage - Zuordnung zum Unternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaik-Anlage. Den darüber erzeugten Strom verbrauchte er teilweise selbst. Den nicht selbst benötigten Strom lieferte er an einen Energieversorger. Der für diesen Zweck im Jahr 2014 geschlossene Einspeisevertrag sah eine Vergütung pro kWh zuzüglich Umsatzsteuer vor.

Im Februar 2016 gab der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung 2014 ab und machte dort Vorsteuerbeträge geltend, die aus dem Erwerb der Photovoltaik-Anlage resultierten. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil es von einer verspäteten Zuordnung der gemischt genutzten Anlage zum Unternehmen des Betreibers ausging. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte die Zuordnungsentscheidung vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2014 übermittelt werden müssen. Die daraufhin vom Unternehmer vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg eingereichte Klage blieb erfolglos. Es folgte ein Revisionsverfahren vor dem BFH.

Der BFH entschied letztlich zugunsten des Klägers und erkannte den Vorsteuerabzug an. Zwar erfolgte die Mitteilung der Zuordnungsentscheidung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung 2014. Auf den Mitteilungs-Zeitpunkt kam es letztlich aber gar nicht an, sondern allein auf den Zeitpunkt der Dokumentation der getroffenen Entscheidung. In den Mittelpunkt rückte daher die Frage, ob es für eine Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte gab. Die Mitteilung an das Finanzamt kann dann – wie im Streitfall geschehen – auch noch nach Ablauf der Abgabefrist erfolgen.

Die Bedingung „rechtzeitige Dokumentation in geeigneter Form“ war im Streitfall erfüllt, zumal die Tatsache, dass in dem Jahr, in dem die Photovoltaik-Anlage erworben wurde, ein Einspeisevertrag mit einem Energieversorger geschlossen wurde, der den Verkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms vorsah, die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Steuerpflichtigen klar erkennen ließ (Urteil vom 4.5.2022 – XI R 29/21).

News vom 28.11.2022