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Gesetzliche Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft

Zum 1.1.2022 traten zahlreiche gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Davon betroffen sind natürlich auch die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Wir informieren Sie über wichtige Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht.

Pauschalbesteuerung

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde eine neue Gesamtumsatzgrenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Pauschalierung eingeführt (§24 UStG). Nur wenn der Gesamtumsatz nicht über 600.000€ liegt, darf ein Land- und Forstwirt seine Umsätze weiter pauschal versteuern.

Der Gesamtumsatz bestimmt sich nach §19 Abs. 3 UStG. Grundsätzlich werden sämtliche Umsätze, somit also auch alle regelbesteuerten Umsätze des Unternehmers berücksichtigt. Referenzjahr ist das jeweilige Vorjahr, für das Jahr 2022 also das Jahr 2021.

Ende des Jahres 2021 wurde darüber hinaus beschlossen, dass der pauschale Steuersatz ab 2022 auf 9,5% sinkt. Der Steuersatz soll zukünftig jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Grundsteuer

Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wesentliche Teile des Bewertungsrechts zur Ermittlung der Grundsteuer neu geregelt. Die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die an die Einheitswerte anknüpfte, war vom Verfassungsgericht verworfen worden. Der 1.1.2022 ist der Hauptfeststellungszeitpunkt für die neuen Grundsteuerwerte. Beachten Sie bitte unseren Beitrag „Umsetzung der Grundsteuerreform“ in dieser Ausgabe der STEUERNACHRICHTEN.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1.1.2022 auf 9,82€ pro Stunde erhöht, ab dem 1.7.2022 steigt er dann auf 10,45 € pro Stunde. Im Laufe des Jahres 2022 wird dann über die weitere Anhebung des Mindestlohns entschieden, angedacht ist eine Erhöhung auf 12€ pro Stunde. Infolge des Anstiegs des Mindestlohns reduziert sich die Arbeitszeit bei Minijobbern (450-Euro-Job) auf maximal 45,82 Stunden pro Monat im ersten Halbjahr 2022. Ab dem 1.7. verringert sie sich dann auf maximal 43,06 Stunden pro Monat.

Ebenfalls erhöht hat sich die Mindestausbildungsvergütung. Im ersten Ausbildungsjahr beträgt sie nun 585€, im zweiten 690€ und im dritten 790€.

Steuerfreie Sachbezüge

Seit dem 1.1.2022 können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn Sachbezüge in Höhe von 50€ (statt bisher 44€) zugewendet werden.

Kurzfristige Beschäftigung

Ab dem 1.1.2022 wird ein Arbeitgeber, der kurzfristig Beschäftigte (Saisonarbeitskräfte) anmeldet, automatisch darüber informiert, ob diese im laufenden Jahr schon anderweitig beschäftigt waren. Hinzu kommt die Angabe über den Krankenversicherungsstatus des Beschäftigten, bei Saisonarbeitskräften über die Versicherung in der Heimat.

Bezugswerte für gewährte Mahlzeiten

Mit Schreiben vom 20.12.2021 (IV C 5 – S 2334/19/10010: 003) hat das BMF die neuen Pauschalwerte für Mahlzeiten bekanntgegeben, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugutekommen. Der Wert von Mahlzeiten, die ab dem 1.1.2022 gewährt werden, beträgt für ein Mittag- oder Abendessen 3,57€ und für ein Frühstück 1,87€. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00€ anzusetzen.

News vom 16.06.2022