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Gestellung von Mahlzeiten: Kürzung der Verpflegungspauschale

Ist ein Angestellter (oder ein Selbstständiger) an einem Tag länger als acht Stunden auswärts beruflich tätig, besteht ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale in Höhe von mindestens 14 € für den betreffenden Tag, die als Werbungskosten (oder als Betriebsausgabe) steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Verpflegungspauschale ist zu kürzen, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Auswärtstätigkeit Mahlzeiten zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob diese vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 7.7.2020 entschieden (VI R 16/18).

Denn das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch wirklich zu sich nimmt. Aus welchen Gründen auf die Einnahme verzichtet wird, ist unerheblich. Im vom Gericht entschiedenen Fall wurde dem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschale vollständig gekürzt, da der Arbeitgeber drei Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) pro Tag zur Verfügung stellte. Lediglich für die vom Angestellten tatsächlich eingenommenen Mittagessen wurde der tägliche Kürzungsbetrag um 3 € gemindert, zumal dieser Betrag vom Angestellten als Eigenleistung für ein Mittagessen erbracht wurde.

News vom 03.03.2021