Aktuelles

zurück

Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

Die Nichtanerkennung eines Verlustes aus einem gewerblichen Grundstückshandel rief den Bundesfinanzhof (BFH) auf den Plan (Az.: X R 6/15). Um es kurz zu machen: Der BFH wies die Klage eines Vermessungsingenieurs ab. Dieser hatte Grundbesitz mit der Absicht einer Bebauung erworben und erwogen, ihn kurzfristig wieder zu verkaufen. Ein gewerblicher Grundstückshandel kann grundsätzlich zwar auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten vorliegen. Allerdings liefen die Pläne des Klägers komplett ins Leere, es folgte eine kontinuierliche Verlustperiode.

Ein steuerlich relevanter Gewerbebetrieb kann aber nicht unbegrenzt fortgeführt werden, wenn feststeht, dass ein Gewinn nicht mehr erzielt werden kann. Vielmehr kann in einem solchen Fall nur die Betriebsaufgabe den Strukturwandel zur Liebhaberei vermeiden. Das bedeutet, dass der Kläger, selbst wenn er zu Beginn einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten haben sollte, das Grundstück rechtzeitig entweder durch Entnahme in sein Privatvermögen hätte überführen oder ggf. auch mit Verlust hätte verkaufen müssen, um nicht in die Liebhaberei zu geraten.

Lassen Sie sich rechtzeitig durch Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle beraten, wenn Sie bei Ihren Immobilien merkantile Verkaufsabsichten haben.

News vom 20.03.2018