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Gewinnermittlung über die EÜR - Zuordnung von USt-Vorauszahlungen

Wer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt zu entrichten hat, der weiß, dass dies regelmäßig bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldezeitraums (Monat oder Vierteljahr) erfolgen muss. Der Voranmeldezeitraum richtet sich nach der Höhe der Steuerschuld. Das Finanzamt kann auf Antrag des Unternehmers eine Dauerfristverlängerung gewähren; dann verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat.

Wie ist bei der Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zu verfahren, wenn die sich aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Mai bis Juli ergebenden Zahlbeträge erst Anfang Januar des Folgejahres entrichtet werden? Können diese Umsatzsteuer-Zahlungen noch als Betriebsausgaben im ursprünglichen Fälligkeitsjahr berücksichtigt werden? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht München auseinandersetzen (Urteil vom 15.10.2020, 15 K 2604/19).

Ein Einnahmen-Überschussrechner hatte die von ihm für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 geschuldete Umsatzsteuer erst Anfang Januar 2018 gezahlt, aber trotzdem bei der Gewinnermittlung für 2017 als Betriebsausgabe angesetzt. Das Finanzamt erkannte die gezahlten Beträge allerdings nicht als Ausgabe im Jahr 2017 an, da die Zahlungen zwar innerhalb der ersten 10 Tage des Folgejahrs erfolgten, deren Fälligkeit aber vor dem 20.12.2017 lag – und damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums am Ende des Vorjahres. Die Zahlungen konnten nach Ansicht des Finanzamtes daher erst im Jahr 2018 als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen für die Anwendung der sogenannten 10-Tage-Regel nicht erfüllt waren.

Das Finanzgericht wies die vom Steuerpflichtigen eingereichte Klage als unbegründet ab. Bei der Gewinn­ermittlung über die Einnahmen-Überschussrechnung nach §4 Abs. 3 EStG sind Betriebsausgaben regelmäßig in dem Jahr gewinnmindernd anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Lediglich bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, zu denen auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gehören, ist eine periodengerechte Zuordnung möglich, wenn sie innerhalb von 10 Tagen vor (20.12. bis 31.12.) oder nach (1.1. bis 10.1.) Ablauf des Jahres zur Zahlung fällig sind und sie innerhalb kurzer Zeit nach Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden.

Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum bis zu 10 Tagen. Die Bedingung „Fälligkeit innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Ablauf des Jahres“ war im konkreten Fall nicht erfüllt.

News vom 04.07.2022