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Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) gelten laut Bundesministerium der Finanzen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens neue Regelungen (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006): Konkret geht es um Photovoltaikanlagen bis zu 10 kW sowie BHKW bis zu 2,5 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein-/Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf Antrag wird ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Anlagen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Wenn Sie eine kleine Photovoltaikanlage oder ein BHKW betreiben, dann sprechen Sie Ihre Landwirtschaftliche Buchstelle an, um mit dieser zu klären, ob für Sie ein Antrag in Betracht kommt.

News vom 09.10.2021