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Gewinnerzielungsabsicht eines LuF-Betriebs - Dokumentation im Betriebskonzept

Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern musste sich mit der häufig strittigen Frage auseinandersetzen, ob eine betriebliche Tätigkeit die Bedingung „Gewinnerzielungsabsicht“ erfüllt. Eine solche Absicht muss grundsätzlich vorliegen, da die Tätigkeit ansonsten als ertragsteuerliche Liebhaberei eingestuft werden kann und erzielte steuerliche Verluste dann nicht mehr anerkannt werden (Urteil vom 22.12.2021 – 3 K 412/17).

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger seit der Gründung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2002 immer wieder umfangreiche Flächen zum Betrieb hinzuerworben, erzielte aber von der Betriebsgründung bis zum Jahr 2015 betriebliche Verluste in Höhe von insgesamt rund drei Millionen Euro. Seine Gewinnerzielungsabsicht begründete er mit der Tatsache, dass die stillen Reserven, die sich im Laufe der Zeit im angeschafften Grund und Boden gebildet hatten, die laufenden betrieblichen Verluste überschritten. Die fortwährende Wertsteigerung des Grundbesitzes sei von Anfang an von ihm eingeplant gewesen, so dass seit Gründung des Betriebs von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden könne.

Das Finanzamt – und später dann auch das FG – weigerten sich jedoch, die erzielten Verluste steuerlich anzuerkennen und unterstellten einen Liebhabereibetrieb. Das Finanzgericht begründete seine Ansicht damit, dass ein eventueller Aufgabegewinn zwar grundsätzlich bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen sei. Zur Dokumentation eines solchen einkalkulierten Aufgabegewinns müsse jedoch ein entsprechendes Betriebskonzept (Business Plan) vorliegen. Diese Bedingung war im Streitfall aber nicht erfüllt.

Ob ein zu erwartender Veräußerungsgewinn bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht durch das Finanzamt tatsächlich nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dieser bereits bei Betriebsgründung im Betriebskonzept dokumentiert wurde, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da der Inhaber des LuF-Betriebs aufgrund der Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern Revision beim BFH eingelegt hat (Az. der Revision: VI R 3/22).

News vom 30.12.2022