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GmbH: kein Betriebsausgabenabzug bei Scheinrechnungen

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg erlauben Rechnungen über nur angeblich erbrachte Leistungen keinen Betriebsausgabenabzug (Az.: 2 K 111/17).

Steuerpflichtige trifft die objektive Beweislast für die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen, die in der Buchführung zu einer Minderung des Betriebsvermögens führen. Macht eine GmbH Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Subunternehmer-Rechnungen geltend, bedarf es des Nachweises, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. Kann der Beweis nicht erbracht werden, ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen und der entsprechende Abzugsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) außerbilanziell zu korrigieren. Ein Betriebsausgabenabzug ist also nicht möglich. Die grundsätzlich die Finanzbehörde treffende Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA tritt hinter die vorrangige Frage nach der betrieblichen Veranlassung des geltend gemachten Aufwandes zurück.

News vom 25.09.2020