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Grunderwerbsteuerbefreiung bei Baulandumlegung

Zur Grunderwerbsteuer und zum Verfahren der Baulandumlegung bestehen gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.2.2020. Unterschieden wird zwischen

  • dem gesetzlichen (förmlichen) Umlegungsverfahren,
  • dem vereinfachten Umlegungsverfahren und
  • der freiwilligen Baulandumlegung.

Detailliert geregelt werden sowohl die jeweils zu beachtende Steuerbarkeit wie auch die Ausnahmen nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). So kann z. B. die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb im gesetzlichen (förmlichen) und vereinfachten Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellt. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist demnach anzunehmen, wenn das Umlegungsverfahren dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel zu bewirken und der Steuerpflichtige keine außersteuerlichen Gründe nachweisen kann, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (§ 42 Abs. 2 AO). Für einen Gestaltungsmissbrauch spricht z. B. der Erwerb eines kleinen Grundstücks in einem künftigen Umlegungsgebiet zwecks Zuteilung eines erheblich größeren Grundstücks. Die Ersparnis von Notar- und Grundbuchkosten stellt keinen anerkennenswerten außersteuerlichen Grund für die gewählte Gestaltung dar.

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News vom 23.09.2020