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Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage - Scheinbestandteile bleiben außen vor

Die beim Erwerb eines Grundstücks zu entrichtende Grunderwerbsteuer ist durch die inzwischen in allen deutschen Bundesländern hohen Prozentsätze, die auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden sind, ein erheblicher Kostenfaktor geworden. In den letzten Jahren hat daher die Frage, welche Bestandteile eines Grundstücks in die Bemessungsgrundlage eingehen, die der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt werden, an Bedeutung gewonnen.

Maßgeblich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach zählen sogenannte Scheinbestandteile eines Grundstücks nicht zur Bemessungsgrundlage. Denn deren Merkmal ist, dass sie sich zwar auf dem betreffenden Grundstück befinden, aufgrund ihrer Beschaffenheit aber nicht zum dauerhaften Verbleib auf dem Grundstück vorgesehen sind. Werden Scheinbestandteile zusammen mit dem Grundstück erworben und erhält der Verkäufer dafür eine Gegenleistung, ist der auf die Scheinbestandteile entfallende Anteil des Kaufpreises aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage herauszuhalten. Befinden sich auf einem Grundstück zum Beispiel Bäume oder Sträucher und war zum Zeitpunkt der Anpflanzung bereits geplant, diese wieder vom Grundstück zu entfernen, handelt es sich um Scheinbestandteile des Grundstücks. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch Weihnachtsbaumkulturen als Scheinbestandteile eines Grundstücks einzuordnen sind und der Kaufpreis damit nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht (Urteil vom 23.2.2022 – II R 45/19).

News vom 30.12.2022