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Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers – Werbungskostenabzug für die eigene nicht entrichtete Lohnsteuer

Kann ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer Aufwendungen für die eigene, vom Arbeitgeber nicht abgeführte Lohnsteuer als Werbungskosten absetzen? Eine nicht alltägliche Frage – geht es doch i. d. R. um Haftungsfragen für nicht abgeführte Lohnsteuern von Mitarbeitern.

Das Finanzgericht Hessen gab grünes Licht und entschied (Az.: 6 K 360/18), dass die zu berücksichtigenden Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu erhöhen sind. Erklärend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer durch den vorliegend streitigen Werbungskostenabzug nicht bessergestellt wird. Ebenso wie den übrigen Arbeitnehmern wurde auch ihm nur der um die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer gekürzte Nettolohn ausbezahlt.

Nachdem er in Folge seiner Inhaftungnahme mit dem Lohnsteuerbetrag ein zweites Mal belastet wurde, ist es mit dem Sinn und Zweck des Einkommensteuergesetzes vereinbar, wenn er in einem solchen Fall den streitigen Betrag einmal als Werbungskosten zum Abzug bringen kann.

News vom 16.06.2020